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Gesetzliche Zuzahlung


Maximal 10 % der Fahrtkosten, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 € pro Fahrt müssen Sie zur Krankenbeförderung als Eigenanteil bezahlen. Wie bei Ihrem Arzt oder bei Rezepten üblich. Wobei es zu verschiedenen Praktiken bei den Krankenkassen kommt. Manche verlangen für jede Fahrt (Hin- und Rückfahrt), jeweils einen Eigenanteil und andere nur für die erste und letzte Fahrt.

Wir klären dies für Sie für jeden Einzelfall bei Ihrer Krankenkasse ab und informieren Sie darüber im Vorhinein. Wenn die Belastungsgrenze (2 % der Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1 %) innerhalb eines Kalenderjahres erreicht wurden, greift ohnehin die Überforderungsklausel, und Sie werden vielleicht sogar von der Zuzahlung befreit.

 

Genehmigung von Krankenfahrten
durch die Krankenkasse

 
Wenn Sie vom Arzt Ihre verordnete Krankenbeförderung erhalten, ist es noch lange nicht klar, ob diese von der Krankenversicherung bezahlt wird.

Beförderungen zur voll- oder teilstationären (oder auch Verlegungen in ein anderes Krankenhaus) bzw. vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlung, sowie auch Fahrten zu ambulante Operationen, benötigen keine Genehmigung. Diese werden von den Krankenkassen bis auf den Eigenanteil übernommen.

Aber Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung.

Weiterhin werden die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung übernommen für:


Krebs-Patienten (Chemo- oder Strahlentherapie)*


Dialyse-Patienten*


Reha


Patienten, die laut Schwerbehindertenausweis außergewöhnlich gehbehindert (aG), blind (Bl) oder besonders hilfsbedürftig sind (H)


Patienten, die Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe II oder III erhalten


 
* Vor der ersten Serienfahrt genehmigungspflichtig.
D. h. die Fahrten müssen vor dem ersten Behandlungstag von der Krankenkasse genehmigt werden. Zuzahlungspflichtig.

 

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